Zu § 38
Zu § 38
§ 17.
(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
- 1. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
- 2. dem Jugendwohlfahrtsträger;
- 3. der Bundesanstalt “Statistik Österreich",
- 4. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
- 1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
- 2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 PStG erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
- 3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
- 3a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
- 4. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
- 5. der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
- 6. dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
- 7. der Bundesanstalt “Statistik Österreich";
- 8. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch führt, hat die Begründung der eingetragenen Partnerschaft mitzuteilen:
- 1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der eingetragenen Partner führt;
- 2. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der letzten eingetragenen Partnerschaft führt;
- 3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
- 4. der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronisch lesbarer Form;
- 5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
- 1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
- 2. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
- 2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Partnerschaftsbuch der zur Zeit des Todes bestehenden eingetragenen Partnerschaft führt;
- 3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
- 4. der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
- 5. dem Verlassenschaftsgericht;
- 6. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
- 7. dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
- 8. der Bundesanstalt “Statistik Österreich";
- 9. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 10. dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt “Statistik Österreich" mitzuteilen.
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