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§ 17 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2024

§ 17*)
Beschlusserfordernisse

Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beitritt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024

10.06.2024

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