§ 17 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 17
Beschlusserfordernisse

Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beigetreten ist.

09.12.2015

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