§ 17 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

3 Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen

§ 17
Begriffsbestimmungen

(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.

(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war.

(3) Kinder sind:

  1. a) die ehelichen Kinder,
  2. b) die legitimierten Kinder,
  3. c) die Wahlkinder,
  4. d) die unehelichen Kinder und
  5. e) die Stiefkinder.

(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde.

(5) Angehörige sind die Personen, die im Falle des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

02.09.2024

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