3. Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 17
Begriffsbestimmungen
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war.
- a) die ehelichen Kinder,
- b) die legitimierten Kinder,
- c) die Wahlkinder,
- d) die unehelichen Kinder und
- e) die Stiefkinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
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