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§ 17 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Kardiotechnikerbeirat

§ 17

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.

(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

  1. 1. der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,
  2. 2. drei diplomierte Kardiotechniker,
  3. 3. ein Facharzt für Thoraxchirurgie,
  4. 4. ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und
  5. 5. ein Facharzt für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

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