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§ 18 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 18

(1) Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten

  1. 1. der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,
  2. 2. der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,
  3. 3. der Anrechnung gemäß § 30,
  4. 4. der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16,
  5. 5. der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19,
  6. 6. der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28,
  7. 7. der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,
  8. 8. der Nostrifikation gemäß § 13,
  9. 9. der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11,
  10. 10. der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 und
  11. 11. der Ergänzungsprüfung gemäß § 14.

(2) Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.