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§ 17 InfoSiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2018

Kontrolle

§ 17.

Das System der Informationssicherheit ist durch den jeweiligen Informationssicherheitsbeauftragten einmal jährlich nachweislich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei ist insbesondere die Vollständigkeit der Aufzeichnungen, die Sicherheit der Behältnisse, das Schlüsselsystem und die Sicherungsmaßnahmen von Kommunikations- und Informationssystemen einer Überprüfung zu unterziehen. Liegen Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM oder STRENG GEHEIM vor, so ist eine vollständige Überprüfung der Vorgänge des abgelaufenen Jahres vorzunehmen.

vormals § 16

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40204138

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