Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
§ 16.
(1) In Österreich nimmt die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, das Bundeskanzleramt wahr.
(2) Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022
Gesetzesnummer
20003054
Dokumentnummer
NOR40245336
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)