§ 17.
Neufeststellungen (§ 183 ASVG) einer von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt übernommenen Beschädigtenrente (§ 15) sind ab 1. Juli 2016 nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse durchzuführen. Für solche Neufeststellungen sind die Vorschriften des ASVG maßgebend. Die Erlassung dieses Bundesgesetzes allein ist kein Grund für eine Neufeststellung.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009440
Dokumentnummer
NOR40178405
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