§ 17 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1968

V. HAUPTSTÜCK
Straf-, Sanktions- und Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Schilling oder Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

  1. a) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
  2. b) die Bestimmungen auf andere Weise zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt,
  3. c) eine nach § 8 erteilte Auflage nicht erfüllt.

(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

16.04.2018

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