V. HAUPTSTÜCK
Straf-, Sanktions- und Übergangsbestimmungen
§ 17*)
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Schilling oder Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
- a) zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung des Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht,
- b) die Bestimmungen auf andere Weise zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt,
- c) vorsätzlich oder grob fahrlässig die grundbücherliche Durchführung eines Rechtserwerbes ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung beantragt,
- d) eine nach § 8 erteilte Auflage nicht erfüllt.
(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/1969
16.04.2018
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