§ 17
Bekanntgabe und Zuweisung
(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach Abs. 3 – durch Veröffentlichung.
(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß § 16 Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.
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