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§ 17  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Überwachung und Strafbestimmungen

§ 17.

(1) Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.

(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
  2. 2. bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchG
  1. zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254772

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