vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Haftungsbeschränkung

§ 16.

Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254771

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)