Weitere Maßnahmen
§ 17.
Für die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Vertretungsbereich des Exekutivdienstes im Strafvollzug sind mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, bis im Exekutivdienst ein Frauenanteil von 40% erreicht ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20013119
Dokumentnummer
NOR40276636
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