Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 565/2021
4. Abschnitt
Organisatorische Förderungsmaßnahmen
Berichtspflichten
§ 17.
(1) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI ist der Wortlaut der Ausschreibung oder der Interessentensuche für eine Funktion oder einen Arbeitsplatz, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe, einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist, rechtzeitig mitzuteilen. Des Weiteren ist die oder der Vorsitzende über beabsichtigte Neuaufnahmen unverzüglich zu informieren.
(2) Der Dienstgeber hat in den in Abs. 1 angeführten Fällen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI auf Verlangen über eingelangte Bewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist, jedenfalls aber vor Entscheidungsfindung, zu informieren und der oder dem Vorsitzenden die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen. Dazu ist jedenfalls eine Einsichtsmöglichkeit in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber und deren Qualifikation zu ermöglichen.
(3) Zu Aufnahmegesprächen, Bewerbungsgesprächen und Auswahlhearings sind die zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI ist halbjährlich über Bewerbungen und Zulassungen von Bediensteten, differenziert nach Geschlecht, zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu berichten; Nichtzulassungen sind zu begründen.
(5) Der Frauenanteil unter allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von jeweils zwei Jahren vom Dienstgeber zu erheben. Der nächste Erhebungsstichtag ist der 31. Dezember 2022.
(6) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht über den aktuellen Frauenanteil in der Organisation vorzulegen. Der Dienstgeber hat dem oder der Vorsitzenden im Rahmen des § 31 B-GlBG Auskünfte, insbesondere über die in der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. II Nr. 31/2010, angeführten statistischen Daten, in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Form zu erteilen.
(7) Die regional zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sind über Ablehnungen von
- 1. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder
- 2. Anordnungen oder Vereinbarungen von regelmäßiger Telearbeit
- sowie über die für die Ablehnungen wesentlichen Gründe zu informieren.
(8) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI und die oder der regional zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sind bei Vorliegen eines Verdachts einer Diskriminierung von Frauen nach dem B-GlBG unverzüglich zu informieren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 565/2021
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
20009827
Dokumentnummer
NOR40240147
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