§ 17 Frauenförderungsplan – BMI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

4. Abschnitt

Organisatorische Förderungsmaßnahmen

Berichtspflichten

§ 17.

(1) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI ist der Wortlaut der Ausschreibung oder der Interessentensuche für eine Funktion oder einen Arbeitsplatz, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe, einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist, rechtzeitig mitzuteilen. Des Weiteren ist die oder der Vorsitzende über beabsichtigte Neuaufnahmen unverzüglich zu informieren.

(2) Der Dienstgeber hat in den in Abs. 1 angeführten Fällen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI auf Verlangen über eingelangte Bewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist, jedenfalls aber vor Entscheidungsfindung, zu informieren und der oder dem Vorsitzenden die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen. Dazu ist jedenfalls eine Einsichtsmöglichkeit in die Liste der Bewerberinnen und Bewerber und deren Qualifikation zu ermöglichen.

(3) Zu Aufnahmegesprächen, Bewerbungsgesprächen und Auswahlhearings sind die zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten mit beratender Stimme einzuladen.

(4) Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI ist halbjährlich über Bewerbungen und Zulassungen von Frauen zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu berichten; Nichtzulassungen sind zu begründen.

(5) Der Frauenanteil unter allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von jeweils zwei Jahren vom Dienstgeber zu erheben. Der nächste Erhebungsstichtag ist der 31. Dezember 2018.

(6) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres unverzüglich nach dem jeweiligen Erhebungsstichtag einen Situationsbericht vorzulegen. Der Dienstgeber hat die dafür erforderlichen Informationen und Daten dem oder der Vorsitzenden zur Verfügung zu stellen.

(7) Die regional zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sind über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung oder Anordnungen von Telearbeit zu informieren.

(8) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMI und die oder der regional zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sind bei Vorliegen eines Verdachts einer Diskriminierung von Frauen nach dem B-GlBG unverzüglich zu informieren.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20009827

Dokumentnummer

NOR40191520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)