Dritter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17.
Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012232
Dokumentnummer
NOR12153651
alte Dokumentnummer
N9199318367L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)