§ 17
(1) Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß für verstaatlichte Anteilsrechte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (§§ 14 und 15) Entschädigungen gewährt werden oder gewährt worden sind, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes und nach § 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, für die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (§§ 14 und 15) eine Entschädigung zu leisten ist oder geleistet worden ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung in allen jenen Fällen, in denen der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegt.
(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.
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