VIERTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 16
Die Regelung der Entschädigung für
- a) Unternehmungen und Betriebe, die mit § 1 Abs. 1 des Verstaatlichungsgesetzes (Anlage II und III zu § 1 des Verstaatlichungsgesetzes) verstaatlicht worden sind,
- b) Unternehmungen, Betriebe und Anlagen, die gemäß § 8 Abs. 1 des 2. Verstaatlichungsgesetzes verstaatlicht worden sind und nicht unter § 15 fallen,
- c) Anteilsrechte, die nach § 2 und § 9 Abs. 2 von der Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind,
bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.
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