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§ 15 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

DRITTER ABSCHNITT.

Entschädigungsvergleiche bei Verstaatlichungen nach § 8 des 2. Verstaatlichungsgesetzes.

§ 15

(1) Vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche über die Entschädigung bei Verstaatlichungen von Unternehmungen, Betrieben und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie sowie Vergleiche über die Entschädigung für von einer solchen Verstaatlichung berührte Rechte Dritter (wie Bestandrechte, Heimfallsrechte u. dgl.), für die der Unternehmer nicht gemäß § 10 des 2. Verstaatlichungsgesetzes haftet, werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt. Solche Vergleiche können auch künftighin geschlossen werden.

(2) Die zur Entscheidung über die Verstaatlichung zuständige Behörde (§ 8 Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes) hat vor Erlassung des Verstaatlichungsbescheides auf das Zustandekommen eines Vergleiches (Abs. 1) hinzuwirken.

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