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§ 17 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

6. Abschnitt

Bewertung von Rückstellungen Allgemeines zu Rückstellungen

§ 17

(1) Rückstellungen sind in der Eröffnungsbilanz gemäß §§ 17 bis 21 zu erfassen und im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Rückstellungsspiegel (Anlage der RLV 2013 – Rückstellungen) auszuweisen, der Angaben über den Stand der Rückstellungen am 1. Jänner 2013 enthält.

(2) Zu den kurzfristigen Rückstellungen, die zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten sind, zählen jedenfalls

  1. 1. die Rückstellungen für Prozesskosten (§ 18) und
  2. 2. Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, wenn deren Wert jeweils zumindest 50.000 Euro in Summe beträgt.

(3) Zu den langfristigen Rückstellungen, die zum Barwert zu bewerten sind, zählen jedenfalls

  1. 1. Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen (§ 19),
  2. 2. Rückstellungen für Haftungen (§ 20) und
  3. 3. Rückstellungen für die Sanierungen von Altlasten (§ 21)
  4. 4. sonstige langfristige Rückstellungen, wenn deren Wert jeweils mindestens 100.000 Euro beträgt.

(4) Für die von Bundesbediensteten am 31. Dezember 2012 bestehenden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht konsumierten Urlaubsansprüche sind kurzfristige Rückstellungen zu bilden (Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube).

(5) Für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder ist eine langfristige Rückstellung zu bilden (Rückstellungen für Zeitguthaben Lehrpersonal).

(6) Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung einer anderen Dritten oder eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

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