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§ 20 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Rückstellungen für Haftungen

§ 20

(1) Für Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen. Rückstellungen sind

  1. 1. für einzelne Haftungen oder
  2. 2. für gleichartige Haftungen nach bestimmten Risikogruppen zusammengefasst

zu bilden.

(2) Die Ermittlung der Rückstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfolgt anhand einer Risikoeinschätzung der jeweiligen Haftung.

(3) Für Risikogruppen gemäß Abs. 1 Z 2 ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

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