vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 BEA-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Abschnitt 5

Lehrlingseinkommen

§ 17.

(1) Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(2) Vor Festsetzung eines Lehrlingseinkommens ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.

(4)  Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Lehrlingseinkommens im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(5) Eine Ausfertigung der Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingseinkommen (§ 8) einzureihen.

(6)  Das Bundeseinigungsamt hat

  1. 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  2. 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
  3. 3. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
  4. 4. der antragstellenden Partei
  1. je eine Ausfertigung der Festsetzung des Lehrlingseinkommens unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen das Lehrlingseinkommen im Register nach Muster IV eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens.

Schlagworte

Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR40234321

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte