Kundmachung des Mindestlohntarifs
§ 16
(1) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
- 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
- 3. jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
- 4. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und
- 5. der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Mindestlohntarif im Register nach Muster III eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sowie § 15 gelten sinngemäß für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung eines Mindestlohntarifs.
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