Verhalten in brandgefährdeten Bereichen und Brandschutzstreifen
§ 17
(1) In brandgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
- 1. Verwendung von offenem Feuer jeder Art,
- 2. Rauchen,
- 3. sonstige Handlungen, die Brände auslösen können. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in brandgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn die Entstehung von Bränden durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.
(3) Brandschutzstreifen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.
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