vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Brandbekämpfung

§ 18

(1) Für die erste und für die erweiterte Löschhilfe

  1. 1. sind die nach Art und Umfang der Brandgefahr erforderlichen Feuerlöschausrüstungen vor Ort bereitzuhalten und
  2. 2. ist eine ausreichende Anzahl von Personen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind jährlich zu wiederholen.

    Zur Erhaltung des Bereitschaftsgrades müssen wiederkehrend Übungen durchgeführt werden, deren Bedingungen dem Ernstfall möglichst anzupassen sind. Über die Unterweisungen der in Z 2 genannten Personen und die vorgenommenen Übungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die über Abs. 1 hinausgehende Löschhilfe ist

  1. 1. durch Betriebsfeuerwehren oder
  2. 2. durch Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit öffentlichen Feuerwehren oder
  3. 3. in sonst geeigneter Weise sicherzustellen.

    In den Fällen der Z 2 und 3 sind wiederkehrende Übungen abzuhalten.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung‑ AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung, Maßnahmen für den erhöhten Brandschutz erforderlich sind. Diese haben dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte