Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
§ 17.
(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger/innen sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 125 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die Versicherten sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 56) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.
(3) Die nach § 7a Selbstversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.
(4) Die nach § 7b Weiterversicherten haben der Versicherungsanstalt alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen binnen einer Woche zu melden.
Schlagworte
Zahlungsempfänger, Leistungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40211574
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