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§ 18 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

ABSCHNITT IV

Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT

Mittel der Krankenversicherung Beitragspflicht

§ 18.

Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.