Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – Anerkennung ausländischer Entscheidungen
§ 17.
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
Schlagworte
Doppelverfolgung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40270725
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