Kontrollausschuß
§ 17.
(1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Gültige Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Mitglieder des Kontrollausschusses, deren Anträge nicht die erforderliche Mehrheit erreicht haben, können die Aufnahme eines Minderheitsberichts in den Bericht gemäß Abs. 6 verlangen.
(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40249992
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