§ 17 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Kontrollausschuß

§ 17.

(1) Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen. Hiebei ist § 11 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist § 11 Abs. 5 und 6 anzuwenden.

(2) Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.

(3) Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. § 13 Abs. 1 ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. § 13 Abs. 2 ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(6) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.

(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40223182