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§ 179 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 179

(1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im § 97 angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 119 Abs. 3) zu treffen.

(2) Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.

(3) Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 58 Abs. 1 oder § 117 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrechtzuerhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht werden oder bedroht werden können, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

(4) In den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen kommt Beschwerden gegen einen Bescheid, mit dem Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen angeordnet werden, keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Stellt die Behörde in den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen fest, dass Gefahr im Verzug ist, hat sie‑ sofern nicht ein Fall des § 187e Abs. 2 vorliegt ‑ die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.

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