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§ 178 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

19. Abschnitt

Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports sowie der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-18) Fördergegenstände

§ 178.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Investition in nachhaltige Logistiksysteme sowie zur Verbesserung und Erhaltung der Qualität bei Aufbereitung, Lagerung und Transport:
  1. a) Neubau von klimaschonenden Kühllagern und Lagerräumen,
  2. b) Verbesserung vorhandener Lagerungstechnik (zB CA- und ULO-Technik, N2-Separator der Umgebungsluft zur Herstellung optimaler Lagerbedingungen im CA-Lager), auch in Bezug auf die Klimaschonung,
  3. c) Zusätzliche Ausrüstung von Transportfahrzeugen für den gekühlten Transport,
  4. d) Anschaffung produktspezifischer, qualitätserhaltender Aufbereitungsanlagen,
  1. 2. Sanierungs- und Renovierungsarbeiten bestehender Lagerräume und Lager, sowie von Sortier-, Verarbeitungs- und Verpackungstechnik, mit besonderem Fokus auf die Klimaschonung und
  2. 3. Erstellung nachhaltiger Logistikkonzepte zur Verringerung des CO2-Ausstoßes.

Schlagworte

Sanierungsarbeit, Sortiertechnik, Verarbeitungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248035

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