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§ 177 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderfähige Kosten

§ 177.

(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Bei Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248034

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