vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 171 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fünfter Abschnitt

UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER Zwecke der Unterbringung

§ 171.

Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028335

alte Dokumentnummer

N2196924275S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)