Ergänzende Bestimmungen
§ 170.
Soweit die §§ 168 und 169 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028334
alte Dokumentnummer
N2196924274S
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