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§ 169 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Besondere Bestimmungen

§ 169

Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
  2. 2. Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt § 166 Z 2 entsprechend.
  3. 3. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.