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§ 16c GuK-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2024

Beurteilung und Bestätigung – Fachhochschule

§ 16c.

(1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

  1. 1. „bestanden“ oder
  2. 2. „nicht bestanden“
  1. zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005846

Dokumentnummer

NOR40259682

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