3a. Abschnitt
Ausbildungsnachweise – Vereinigtes Königreich
§ 16d.
Die §§ 3, 4 und 10a sowie der 3. Abschnitt gelten auch für im Vereinigten Königreich Großbritanniens und Nordirlands vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellte Ausbildungsnachweise.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20005846
Dokumentnummer
NOR40259683
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