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§ 16a FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

§ 16a.

(1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

  1. 1. Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:
  1. a) Familienname,
  2. b) Vorname(n),
  3. c) Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. d) Familienname laut Geburtsurkunde,
  5. e) frühere Familiennamen,
  6. f) akademische Grade,
  7. g) Geschlecht,
  8. h) Staatsbürgerschaft,
  9. i) Wohnsitz,
  10. j) das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,
  11. k) dem letzten ausländischen Wohnsitz,
  12. l) Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,
  13. m) gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,
  14. n) das Datum des Todes;
  1. 2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:
  1. a) Eingangsdatum,
  2. b) jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,
  3. c) die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,
  4. d) Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,
  5. e) die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,
  6. f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,
  7. g) die Zuweisung zum Amtsarzt,
  8. h) Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,
  9. i) die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;
  10. j) die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht,
  11. k) die Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 GütbefG, § 14b Abs. 1 GelverkG oder § 44b Abs. 1 KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4a bestanden wurde oder nicht;
  1. 3. folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:
  1. a) die Ausstellungsbehörde,
  2. b) Klasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,
  3. c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,
  4. d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,
  5. e) die Antragsnummer,
  6. f) das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,
  7. g) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
  8. h) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15 und § 23 Abs. 3) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
  9. i) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,
  10. j) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;
  11. k) die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;
  12. l) Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,
  13. m) die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,
  14. n) den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz
  1. 4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
  1. a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
  2. b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,
  3. c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
  4. d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
  5. e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,
  6. f) Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
  7. g) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
  8. h) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;
  1. 5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:
  1. a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
  2. b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
  3. c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,
  4. d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
  5. e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,
  6. f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2,
  7. g) Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960;
  1. 6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (§ 19) und zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;
  1. 8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:
  1. a) Ausstellungsdatum,
  2. b) Ausweisnummer,
  3. c) Ende der Bewilligung.
  1. 9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.
  2. 10. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
  1. a) Familiennamen und Vornamen,
  2. b) Adresse,
  3. c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;
  1. 11. Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:
  1. a) Daten der Person gemäß Z 1,
  2. b) den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,
  3. c) die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,
  4. d) Daten zum Widerruf der Bestellung,
  5. e) Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,
  6. f) Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend
  1. aa) Datum der Absolvierung
  2. bb) Inhalt der Weiterbildung
  3. cc) Name der Weiterbildungsstelle,
  1. g) Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend
  1. aa) Datum der Absolvierung
  2. bb) Inhalt der Weiterbildung
  3. cc) Name der Weiterbildungsstelle,
  1. h) Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß § 34b Abs. 6 letzter Satz) beinhaltend
  1. aa) Datum der Absolvierung
  2. bb) Inhalt der Weiterbildung
  3. cc) Name der Weiterbildungsstelle,
  1. i) Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend
  1. aa) Datum der Durchführung und das Ergebnis
  2. bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)
  3. cc) Name des beauftragten Auditors,
  1. j) Daten der Heranziehung als Auditor,
  2. k) Daten der Heranziehung als Fahrprüferprüfer;
  1. 12. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;
  1. a) Familiennamen und Vornamen,
  2. b) Adresse,
  3. c) den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,
  1. 13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
  1. a) Namen und Vornamen des Inhabers,
  2. b) die Adresse des Standortes,
  3. c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
  4. d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;
  5. e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen
  6. f) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;
  1. 13a. Daten der in § 16 Abs. 2 genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern und Schulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
  1. a) Namen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
  2. b) die Adresse der Ausbildungsstellen,
  3. c) Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines oder der Schule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
  1. 14. Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.

(2) Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.

Schlagworte

Taxiausweis

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40253993

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