Datenverarbeitung
§ 16a.
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
- 1. Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
- 2. Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
- 3. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
- 4. Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
- 5. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
- 6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden;
- 7. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.
(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:
- 1. Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
- 2. Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
- 3. Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
- 4. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
- 5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden;
- 6. Daten, die gemäß §§ 30 und 30a Abs. 2 erlangt werden.
(4) Spätestens drei Jahre nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind Zulassungsdaten, die auf Grund von automationsunterstützten Abrufen im Wege der Nationalen Kontaktstelle gemäß § 30a Abs. 2 erlangt wurden, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafen oder Verfahren zur Vollstreckung der Verwaltungsstrafe anhängig sind.
Schlagworte
Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Zahlungsdaten, Transaktionsdaten
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40236429
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