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§ 16 VP-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Annahme der Wahl

§ 16

(1) Nach Beendigung der Stimmenzählung ist die Annahmebestätigung der gewählten Vertrauensperson und des (der) Stellvertreter(s) einzuholen. Lehnt die Vertrauensperson die Wahl ab, so gilt der (erste) Stellvertreter als Vertrauensperson gewählt. Die dadurch erforderliche Bestellung des Stellvertreters (der Stellvertreter) richtet sich nach § 15 Abs. 2. Gleiches gilt, wenn ein Stellvertreter die Wahl ablehnt.

(2) Das Ergebnis der Stimmenzählung sowie einer allfälligen Überprüfung und das Ergebnis der Befragung der gewählten Zivildienstleistenden über die Annahme der Wahl sind in der Niederschrift gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 fest zu halten. Diese ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20004465

Dokumentnummer

NOR40072944

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