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§ 16 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Anlagepolitik

§ 16.

Ein Zahlungssystem hat seine eigenen Vermögenswerte sowie die Vermögenswerte seiner Teilnehmer zu schützen und das Risiko eines Verlustes bzw. eines verzögerten Zugangs zu diesen Vermögenswerten zu minimieren. Ein Zahlungssystem hat seine Finanzmittel in Instrumenten mit minimalen Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253721

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)