Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1999/2000 möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, soferne nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterführung dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende zulässig.
(3) Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2006/07 abgeschlossen haben, sind berechtigt, in die Studienrichtung Erdölwesen übertreten. Die Inskription des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering ist nach Ablauf des Studienjahres 2006/07 unzulässig.
(4) Im Falle des Abs. 3 sind die im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering zurückgelegten Studien zur Gänze auf die Studiendauer der Studienrichtung Erdölwesen anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG anzuerkennen.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009821
Dokumentnummer
NOR12126231
alte Dokumentnummer
N7199654372J
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