Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 16
(1) § 16.Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1994/95 möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, soferne nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterführung dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende zulässig.
(3) Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2001/02 abgeschlossen haben, sind berechtigt, in die Studienrichtung Erdölwesen übertreten. Die Inskription des internationalen Studienprogramms Petroleum Engineering ist nach Ablauf des Studienjahres 2001/02 unzulässig.
(4) Im Falle des Abs. 3 sind die im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering zurückgelegten Studien zur Gänze auf die Studiendauer der Studienrichtung Erdölwesen anzurechnen und die abgelegten Prüfungen nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 AHStG anzuerkennen.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
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