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§ 16 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

6. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten

§ 16.

(1) Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. fachlich geeignete Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
  5. 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

(2) Sonstige fachlich geeignete Personen oder Stellen dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Ersteller der Gutachten in Zweifel ziehen.

(4) Die Ersteller der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234249

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