§ 16
(1) Die Eintragung des Schiffs (§ 9) hat die im § 11 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, 9, Abs. 2, § 12 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung des Meßbriefs oder des Eichscheins und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
(2) Bei der Eintragung eines Seeschiffs ist ferner das dem Schiff vom Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal sowie die Feststellung einzutragen, daß die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 einzutragenden natürlichen Personen Reichsangehörige sind.
(3) Ist das Schiff in das Schiffsbauregister eingetragen, so sind die dort eingetragenen Schiffshypotheken mit ihrem bisherigen Rang von Amts wegen in das Schiffsregister zu übertragen; die Eintragung des Schiffs ist zum Schiffsbauregister mitzuteilen.
(4) Hat vor der Eintragung des Schiffs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des Anmeldenden als Eigentümers mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Schiffs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Schiffs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144786
alte Dokumentnummer
N9194041421L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)