IV. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Kostentragung
§ 16
Für die Tragung der Kosten der Behindertenhilfe gelten die §§ 40 und 41 S.SHG mit der Maßgabe, dass
- 1. Maßnahmen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a) als soziale Dienste zu gelten haben und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:
- a) bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß § 40 Abs 5 lit a S.SHG;
- b) bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 40 Abs 5 lit b S.SHG;
- 2. die Hilfe zur sozialen Betreuung als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gilt.
26.05.2015
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